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Impressum auf Facebook-Fanseite im Bereich “Info” nicht ausreichend

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Als im Jahr 2011 das Landgericht Aschaffenburg bereits einmal entschieden hatte, dass ein Impressum, welches sich im “Info” Bereich einer Facebook Fanseite befindet, nicht hinreichend einfach erkennbar sei und somit die Impressumspflicht nicht erfüllt werde, wurde diese Entscheidung von vielen Kollegen und auch von mir belächelt. Sie war letztlich realitätsfern, da der durchschnittliche gebildete Internetnutzer durchaus davon ausgehen konnte, dass sich ein Impressum in einem solchen “Info” Bereich befindet.

Umso verwunderlicher ist es, dass nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf ins gleiche Horn stößt  (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13). Im konkret zu entscheidenden Fall hatte der Antragsgegner auf seiner Facebook Fanseite nicht unmittelbar einen Link zu seinem Impressum angebracht. Erst im “Info” Bereich war ein Link zu einem externen Impressum vorhanden. Grundsätzlich entspricht eine solche Gestaltung der Vorgabe der Rechtsprechung, dass das Impressum einer Seite mit maximal zwei Klicks zu erreichen sein muss.

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf reichte dies jedoch nicht aus. Es ist der Auffassung, dass die Bezeichnung “Info” nicht ausreichend sei, um das dahinter verborgene Impressum oder den Link auf ein solches leicht erkennbar im Sinne § 5 TMG erscheinen zu lassen. Die Bezeichnung “Info” sei nicht deutlich genug.

Der durchschnittliche Internetnutzer bringe zwar mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” einen Informationsgehalt in Zusammenhang, der darauf schließen ließe, dass sich hinter derartigen Links eine Anbieterkennzeichnung verberge. Dies gelte aber nicht für den Begriff “Info”, da dieser in seinem Informationsgehalt deutlich hinter den anderen genannten Begriffen zurückstehe. Offensichtlich ist der Begriff den Richtern zu vielseitig bzw. unscharf.

Somit steht das LG Aschaffenburg nicht mehr allein da. Darüber hinaus liegt mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf die erste obergerichtliche Entscheidung vor, der sich vermutlich einige Gerichte anschließen dürften.

Es empfiehlt sich daher, genauestens zu prüfen, ob die eigene Fanseite die Anforderungen an eine einfache Erkennbarkeit des Impression erfüllt. Im Zweifel sollte bereits in die Infobox, die immer unmittelbar unterhalb des Titelbildes auf der linken Seite erscheint, einen Link zu einem Impressum enthalten seien. Dabei sollte der Begriff “Impressum” entweder vorangestellt werden oder wenigstens im Link erscheinen. Bei Nutzung externer Apps, die zur Anzeige des Impressums zu führen, muss sichergestellt sein, dass das Impressum immer direkt bei Aufruf der Seite anklickbar ist. Dies gilt auch bei mobiler Nutzung, auch bei Verwendung von Apps.

Wer dies nicht beachtet, läuft Gefahr, von Konkurrenten teuer abgemahnt zu werden.


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